Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (BGE 150 II 133, Erw. 4.1.3; 145 II 70, Erw. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_160/2023 vom 7. März 2024, Erw. 4.8, 1C_327/2022, 1C_331/2022 vom 7. November 2023, Erw. 4.1.3, 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom 24. Januar 2023, Erw. 8.8). Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde – wie hier (§ 17 Abs. 2 VRPG) – eine freie Beweiswürdigung zusteht.