welchem Umfang und wie es zu schützen wäre, der fachkundigen Abklärung bedürfen (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 17a). Da Art. 17a NHG als Pendant zur fakultativen Begutachtung gemäss Art. 8 NHG gedacht ist und es um die mögliche Beeinträchtigung von Objekten von "besonderer Bedeutung" (Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV) geht, liegt es auf der Hand, dass das wichtigste Thema dieser "besonderen Gutachten" ebenfalls die ungeschmälerte Erhaltung oder die (grösstmögliche) Schonung der Objekte ist (LEIMBACHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 17a).