Anlass für ein solches "besonderes Gutachten" können Fälle sein, in denen durch das infrage stehende Vorhaben der natürliche und kulturelle Wert eines Objekts beeinträchtigt werden könnte – also gerade das, was das Objekt zu einem Objekt von "besonderer Bedeutung" macht, unabhängig davon ob es in ein Inventar nach Art. 5 NHG aufgenommen ist oder diese "besondere Bedeutung" anderweitige Gründe hat. Zudem können die besonderen, mit Zustimmung des Kantons zu erstellenden Gutachten gerade in jenen Fällen wertvoll sein, in denen die besondere Bedeutung eines Objekts, insbesondere seine Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, und die Frage in - 19 -