2019, N. 2 zu Art. 8 und N. 4 zu Art. 17a). Anlass für ein solches "besonderes Gutachten" können Fälle sein, in denen durch das infrage stehende Vorhaben der natürliche und kulturelle Wert eines Objekts beeinträchtigt werden könnte – also gerade das, was das Objekt zu einem Objekt von "besonderer Bedeutung" macht, unabhängig davon ob es in ein Inventar nach Art. 5 NHG aufgenommen ist oder diese "besondere Bedeutung" anderweitige Gründe hat.