5. 5.1. 5.1.1. Bei der streitigen Baubewilligung (im Baugebiet) handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Die Vorgabe von Art. 6 Abs. 2 NHG, wonach ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägungen gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen, kommt insoweit nicht zur Anwendung. Ebenso wenig ist eine Begutachtung durch die Kommission gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlich.