Gemäss der kantonalen Bestimmung von § 42 BauG müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Bauten und Anlagen, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Ortsund Quartierbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Die Kriterien für die Beurteilung der Einordnung werden in § 15e BauV festgehalten (siehe ferner auch § 57 BO).