4. 4.1. Die Parzelle Nr. ccc liegt in der Altstadtzone A, welche – wie dargelegt – in §§ 11 ff. BO geregelt wird. Die allgemeine Bestimmung von § 11 BO lautet: § 11 1 Die Altstadt soll in ihrem Bestand und mit ihren charakteristischen Ele- menten des städtebaulichen Grundmusters erhalten und erneuert werden. 2 Grundsätzlich besteht ein Abbruchverbot. Der Gemeinderat entscheidet nach Anhören der zuständigen Kommission, ob ein Haus teilweise oder ganz abgebrochen und wieder aufgebaut werden kann. 3 Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich sinnvoll in das