Die vom Bundesgericht zum ISOS definierte Beachtungspflicht (siehe oben Erw. II/3.2.1) betrifft indes nicht nur die Nutzungsplanung. Auch im konkreten Baubewilligungsverfahren muss sie bei der Anwendung des kommunalen Bau- und Zonenrechts – insbesondere im Rahmen unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ermessensausübung – durchschlagen ("im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen"), wenn die bundesrechtlichen ISOS-Schutzanliegen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung durch Gemeinden bzw. betroffene Eigentümer nicht vollständig unterwandert werden sollen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.179 vom 14. Juni 2016, Erw. II/3.3).