ten. Namentlich statuiert § 11 Abs. 2 BO ein grundsätzliches Abbruchverbot, was dem Erhaltungsziel A gemäss ISOS (siehe oben Erw. II/3.1) entspricht. Für eine akzessorische Untersuchung der BO auf ihre materielle Übereinstimmung mit dem vom ISOS angestrebten Schutz besteht kein Anlass, zumal die Parteien dies auch nicht beantragen. Nutzungspläne (und eng zusammenhängende planerische Festlegungen) sind im Anschluss an deren Erlass anzufechten und nur in Ausnahmesituationen im konkreten Anwendungsfall überprüfbar (vgl. BGE 135 II 209, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.179 vom 14. Juni 2016, Erw. II/3.2).