In Bezug auf erforderliche Interessenabwägungen wird in BGE 135 II 209, Erw. 2.1, festgehalten, diese würden im Einzelfall "im Lichte der Heimatschutzanliegen" vorgenommen, was insbesondere der Fall sei, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werde (siehe etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020, Erw. 5.2).