Der Stadtrat habe die projektierte Erhöhung des Dachs zu Recht und mit treffenden Erwägungen bewilligt. Die Dacherhöhung sei ordentlich nach § 13 bewilligungsfähig. Ebenso seien die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG ("öffentliches Interesse an der Abweichung" und "ausserordentliche Verhältnisse") erfüllt, da das Mass für eine maximale Gebäudehöhe von 9 m offensichtlich nicht den gegebenen – und ortsbaulich geschützten – Verhältnissen entspreche. Das Interesse am Stadtbild und das Gebot der Gleichbehandlung verlangten, dass das Dach mit den projektierten Gebäudehöhen bewilligt werde. Das ISOS stehe der Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG so wenig entgegen wie der