Sie hätten Anspruch auf Gleichbehandlung. Und sie hätten Anspruch darauf, in ihrem Vertrauen auf die bisherige, jahrzehntelange Praxis des Stadtrats und auf die entsprechenden Auskünfte der Stadtverwaltung geschützt zu werden. Der Stadtrat habe zu Recht für den Umbau (oder Teilabbruch) keine "zwingenden sachlichen Gründe" verlangt, sondern einfach § 11 BO angewandt.