Ob ein "Abbruch" im Sinne von § 11 Abs. 2 BO vorliege, ergebe sich einzig aus § 11 Abs. 2 BO, nicht aus der Rechtsprechung des Zürcher Baurekursgerichts und nicht aufgrund einer abstrakten Äusserung von Prof. Dr. G._____. Zu beachten sei, dass § 11 Abs. 2 BO bloss ein "grundsätzliches" Abbruchverbot enthalte und keine Voraussetzungen für die Abbrucherlaubnis definiere, sondern den Entscheid ohne inhaltliche Rahmenbedingungen in das Ermessen der Behörden stelle. Richtig sei, dass § 11 Abs. 2 BO den Abbruch von Häusern zulasse und der Stadtrat während Jahrzehnten und - 13 -