Die bewilligten Baugesuchspläne zeigten, dass die wesentlichen, die Substanz bildenden Bauteile erhalten blieben. Was die Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit des bewilligten Umbaus (in ihren Worten: des Abbruchs) vorbrächten, sei haltlos und gehe an der Tatsache, dass kein Abbruch, sondern ein Umbau bewilligt worden sei, vorbei. Ob ein "Abbruch" im Sinne von § 11 Abs. 2 BO vorliege, ergebe sich einzig aus § 11 Abs. 2 BO, nicht aus der Rechtsprechung des Zürcher Baurekursgerichts und nicht aufgrund einer abstrakten Äusserung von Prof. Dr. G._____.