1.4. Die Beschwerdegegner erachten die Beschwerde als unbegründet. Hinsichtlich des thematisierten Abbruchs verweisen sie auf den angefochtenen Entscheid. In der Altstadt bestehe grundsätzlich zwar ein Abbruchverbot, im Einzelfall sei ein Abbruch aber zulässig (§ 11 Abs. 2 BO). Vorliegend wäre die Baubewilligung selbst dann zu schützen, wenn der Umbau der Liegenschaft als Abbruch beurteilt würde. Die Beschwerdegegner hätten indes einen Umbau geplant und der Stadtrat habe einen Umbau bewilligt.