Die Anhebung der Gebäudehöhe sei zulässig, sei es gestützt auf § 67 BauG als Ausnahme, sei es gestützt auf § 68 BauG im Rahmen der Bestandesgarantie (zumal die geltende maximale Gebäudehöhe bereits heute überschritten sei). Daran ändere auch die Berücksichtigung des ISOS nichts, verfügten die umliegenden Gebäude doch ebenfalls über Gebäudehöhen, die teils erheblich über 9 m lägen. Auch entstünden durch die geplanten Veränderungen keine Firsthöhen, die sich von der Umgebung relevant abhebten. Von einer relevant grösseren Beschattung der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 könne zudem nicht ausgegangen werden. Zulässig sei im Weiteren auch das geplante Lichtband.