Hinsichtlich der massgebenden Bauvorschriften bestehe in der Altstadtzone ein Erhaltungsgebot, aber kein generelles Abbruchverbot im Sinne eines vollständigen Substanzschutzes oder eines denkmalschutzrechtlichen Veränderungsverbots. Relevante Veränderungen eines Altstadtgebäudes mit erheblichen Eingriffen in die Substanz setzten jedoch sachliche Gründe voraus und hätten strengen gestalterischen Anforderungen zu gehorchen. Bei der Auslegung der massgebenden Normen sei auch das ISOS zu beachten, welches der Stadtrat ausreichend berücksichtigt habe.