Aus den verbindlichen Plänen und der unmissverständlichen Auflage, wonach ein Abweichen von den bewilligten Plänen der Zustimmung des Stadtrats bedürfe sowie der weiteren erwähnten Auflagen ergebe sich, dass der aus den bewilligten Plänen ersichtliche Bestand (schwarz gekennzeichnet) erhalten bleiben müsse und auch werde. Hinsichtlich der massgebenden Bauvorschriften bestehe in der Altstadtzone ein Erhaltungsgebot, aber kein generelles Abbruchverbot im Sinne eines vollständigen Substanzschutzes oder eines denkmalschutzrechtlichen Veränderungsverbots.