1.3.2. Vor Verwaltungsgericht hält der Stadtrat an der erteilten Baubewilligung fest. Von einem vollständigen Abbruch könne nicht gesprochen werden. Namentlich sei der von den Beschwerdeführern befürchtete Abbruch der Südfassade (mit Rekonstruktion) weder geplant noch zulässig. Aus den verbindlichen Plänen und der unmissverständlichen Auflage, wonach ein Abweichen von den bewilligten Plänen der Zustimmung des Stadtrats bedürfe sowie der weiteren erwähnten Auflagen ergebe sich, dass der aus den bewilligten Plänen ersichtliche Bestand (schwarz gekennzeichnet) erhalten bleiben müsse und auch werde.