Im Weiteren verneinte der Stadtrat eine unzulässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf (Akten Beschwerdeverfahren, act. 37), stufte das geplante Belichtungsband zwischen oberem Fassadenabschluss und Dachtraufe als nachvollziehbar und zulässig ein (Akten Beschwerdeverfahren, act. 38), ebenso die Proportionen zwischen den Dächern und der Südfassade (Akten Beschwerdeverfahren, act. 38 f.), die Befensterung der Südfassade (Akten Beschwerdeverfahren, act. 39) und die von der Kantonalen Denkmalpflege verlangte Weiterbearbeitung/Detailgestaltung des Vorhabens (Akten Beschwerdeverfahren, act. 40).