Die Dachanhebung sei mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar und die Anwendung der Pläne wäre zu hart (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, act. 33 ff.). Im Weiteren verneinte der Stadtrat eine unzulässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf (Akten Beschwerdeverfahren, act. 37), stufte das geplante Belichtungsband zwischen oberem Fassadenabschluss und Dachtraufe als nachvollziehbar und zulässig ein (Akten Beschwerdeverfahren, act. 38), ebenso die Proportionen zwischen den Dächern und der Südfassade (Akten Beschwerdeverfahren, act.