In Bezug auf die geplante Dacherhöhung stellte der Stadtrat zwar fest, dass das Bauvorhaben die zulässige Höhe von 9 m (§ 13 Abs. 1 BO) um 1.9 m (nordseitig) bzw. um 2.8 m (südseitig) überschreite. Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung (§ 67 Abs. 1 BauG) beurteilte er die Erhöhung aber dennoch als zulässig: Die Dachanhebung sei mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar und die Anwendung der Pläne wäre zu hart (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, act.