nis, dass die geplante bauliche Eingriffstiefe den Vorgaben von § 11 Abs. 1 und 2 BO nicht widerspreche. Grundsätzlich sei im Sinne einer Stadtbelebung die Nutzbarmachung bestehender Bauten zu begrüssen. Ebenso sei solcher Wohnraum so zeitgemäss als möglich zu gestalten und gleichzeitig brandschutz-, wärme- und lärmtechnisch zu ertüchtigen (vgl. zum Ganzen: Akten Beschwerdeverfahren, act. 30 ff.).