Trotzdem könne sich die Baubehörde der Vollzugsverantwortung betreffend die allgemeinen Anforderungen an Bauten und Anlagen gemäss § 52 Abs. 1 und 2 BauG nicht vollständig entziehen. Darüber hinaus hätten die Ausführenden der Bauherrschaft gegenüber eine grosse Verantwortung (Haftung) zu tragen und eine Baute möglichst normgerecht zu erstellen. Die Herleitung des Konzepts zeuge von einer vertieften Auseinandersetzung mit den geschichtlichen Aspekten des Orts und sei nachvollziehbar. Zusammenfassend kam der Stadtrat zum Ergeb- - 11 -