Dezember 2021), dass eine eigentliche Auskernung nicht bewilligungsfähig sei und begrüsse den gemäss Projekt geplanten partiellen Strukturerhalt, insbesondere den Erhalt des Gewölbekellers und den Verzicht auf weitere neue Unterkellerungen. Ertüchtigungen hätten gezielt und partiell zu erfolgen, unter Einbezug grösstmöglicher Schonung der bestehenden Substanz (Primärstruktur). Trotzdem könne sich die Baubehörde der Vollzugsverantwortung betreffend die allgemeinen Anforderungen an Bauten und Anlagen gemäss § 52 Abs. 1 und 2 BauG nicht vollständig entziehen.