SAR 495.200) betrachtet werden. Bezüglich der inneren Struktur und Bausubstanz könne im konkreten Fall indes nicht von einem Baudenkmal im Sinne von § 24 Abs. 1 KG gesprochen werden. Das Abbruchverbot (§ 11 Abs. 2 BO) lasse sich insoweit nicht vollumfänglich auf die gesamte innere Struktur anwenden. Der Stadtrat teile indes die Auffassung der Kantonalen Denkmalpflege (Zustimmung vom 6. Dezember 2021), dass eine eigentliche Auskernung nicht bewilligungsfähig sei und begrüsse den gemäss Projekt geplanten partiellen Strukturerhalt, insbesondere den Erhalt des Gewölbekellers und den Verzicht auf weitere neue Unterkellerungen.