1.3. 1.3.1. Der Stadtrat gelangte dagegen zum Schluss, dass das Gebäude gemäss den aktuellen Projektplänen nicht abgebrochen werde. Ein Verstoss gegen § 11 Abs. 2 BO i.V.m. dem ISOS liege nicht vor. Auch die Eingriffe am Gebäudeäusseren vermöchten (gemäss aktuellem Projektstand) das Ortsbild im Sinne des ISOS nicht negativ zu beeinflussen. Dass sich das generelle Abbruchverbot gemäss § 11 Abs. 2 BO vorbehaltlos auch auf die innere Struktur beziehe, ergebe sich weder aus dem ISOS noch der BO. Vielmehr müsse dieser Schutz im Lichte des Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (KG; SAR 495.200) betrachtet werden.