In rechtlicher Hinsicht sei ein ganzer oder teilweiser Abbruch aufgrund von § 11 Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Lenzburg (vom 22. Mai 1997 / 3. März 1998; nachfolgend: BO) – welche Bestimmung insoweit die Vorgaben des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) umsetze – unzulässig. Die Ausnahmebewilligungen, die der Stadtrat für die Dacherhöhung und die Schaffung von zwei Lichtbändern erteilt habe, seien mit dem ISOS zudem in keiner Weise vereinbar und daher ebenfalls unzulässig.