vorbeigingen. Die Erhöhung des Dachs, das Lichtband, die Veränderung der Fenster auf der Südseite und die Aufgabe des prägenden früheren Haupteingangs (auf den S._____ hin) verunklärten alle den Charakter des Schutzobjekts. Die vorgesehenen Baumassnahmen – insbesondere das Lichtband und die Dacherhöhung, aber auch die Entfernung der inneren Bausubstanz (Auskernung) – seien bei einem Schutzobjekt unzulässig. Sie widersprächen auch dem Ortsbildschutz.