Eine Erhöhung des Dachs bilde dezidiert keinen Grund für eine ausnahmsweise Abbrucherlaubnis. Soweit der Stadtrat im angefochtenen Entscheid (auf Vorrat hin, falls das Vorhaben nicht mehr als Umbau gelten sollte) den Rückbau mit der Notwendigkeit rechtfertige, das Gebäude auf die heutigen Baunormen (Erdbebensicherheit, Brandschutz, Lärmschutz, Schallschutz etc.) auszurichten, verkenne er, dass Altbauten und v.a. schützenswerte Bauten wie die Häuser im Perimeter der Lenzburger Altstadt nur verhältnismässig ertüchtigt und angepasst werden müssten. Der Ersatz schadhafter Holzteile und Mauerstücke sei denkmalpflegerische Routine.