Zahlreiche Indizien sprächen dafür, dass das Gebäude vollständig ausgekernt oder überhaupt abgebrochen werde. Obschon die Gegenparteien wortreich betonten, es liege nur ein Umbau vor, begründeten sie die Zulässigkeit eines eigentlichen Abbruchs dennoch eingehend. Abbrüche seien indes nur ausnahmsweise zulässig. Eine Erhöhung des Dachs bilde dezidiert keinen Grund für eine ausnahmsweise Abbrucherlaubnis.