1.2. Die Beschwerdeführer erachten das Bauvorhaben als unzulässig. Es sei nicht von einem harmlosen und bewilligungsfähigen Umbau, sondern von einem unzulässigen Abbruch und Neubau auszugehen. Vom bestehenden Gebäude werde kaum etwas übrigbleiben, nämlich allein das Untergeschoss oder allenfalls dazu noch eine Fassade. Die (übrigen) Aussenmauern, die gesamte Binnenstruktur und v.a. das Dach mit Dachstock würden abgebrochen. Zahlreiche Indizien sprächen dafür, dass das Gebäude vollständig ausgekernt oder überhaupt abgebrochen werde.