4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 -9- Abs. 1 VRPG). Bei Sprungbeschwerden ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG). II. 1. 1.1. Zur Beurteilung steht der von den Beschwerdegegnern geplante "Umbau" eines Altstadthauses in Lenzburg, konkret des Gebäudes Nr. aaa auf der Parzelle Nr. ccc (R-Weg zz).