Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.262 vom 21. Juni 2023, Erw. I/2.1). Da die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehende Parzelle Nr. bbb lediglich rund 40 m von der Bauparzelle Nr. ccc entfernt liegt und darüber hinaus auch Sichtkontakt besteht, ist das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin 1 ist gegeben (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.