Es handelt sich insoweit um zulässige Beschwerdegründe (vgl. § 4 Abs. 6 BauG sowie sinngemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Hinzu kommt, dass auch die Zuständigkeit für die Beschwerdeerhebung erfüllt ist, indem der Vorstand des Beschwerdeführers 2 am 6. September 2022 als oberstes Exekutivorgan des Vereins die Beschwerdeerhebung beschlossen hat (vgl. Beschwerdebeilage 2; § 4 Abs. 6 BauG sowie sinngemäss Art. 12 Abs. 4 NHG). Demnach ist bezüglich des Beschwerdeführers 2 nicht nur die Beschwerdebefugnis, sondern es sind auch die spezifischen Eintretensvoraussetzungen für das Verbandsbeschwerderecht erfüllt.