Erfüllt sind im Weiteren auch die spezifischen Eintretensvoraussetzungen für das Verbandsbeschwerderecht: So werden in der Beschwerde Rügen betreffend den Heimatschutz – namentlich zum Schutze ortsbaulicher Qualitäten innerhalb der Altstadt von Lenzburg, einem ISOS-Objekt von nationaler Bedeutung mit dem höchstmöglichen Erhaltungsziel A – vorgebracht, welcher Bereich Gegenstand des statuarischen Zwecks des Beschwerdeführers 2 bildet (vgl. Verzeichnis des BVU). Es handelt sich insoweit um zulässige Beschwerdegründe (vgl. § 4 Abs. 6 BauG sowie sinngemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG;