Das zuständige Departement führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen und ihrer zeichnungsberechtigten Organe (§ 4 Abs. 5 BauG). Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gelten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Organisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren (§ 4 Abs. 6 BauG).