privaten Interessen (Akten Beschwerdeverfahren, act. 127 [Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 3]). Es sei eine Selbsthilfegruppe, welche das Verbandsbeschwerderecht nicht verdiene. Im Weiteren werde bestritten, dass ein Verein "Domus antiqua Argovensis" existiere und diesem Verein das Beschwerderecht nach § 4 Abs. 5 BauG zukomme. Ebenso werde das Handlungsrecht von B._____ und der Vorstandsmitglieder des Vereins "Domus antiqua Argovensis" für den "Domus Antiqua Helvetica" bestritten (Akten Beschwerdeverfahren, act. 211 f. [Duplik Beschwerdegegner, S. 2 f.]).