Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerinnen haben der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt, der Regierungsrat (bzw. dessen Rechtsdienst, siehe § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats vom 16. Oktober 2013 [V RDRR; SAR 153.313]) hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet und das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz insbesondere zur Beurteilung von Beschwerden in Bausachen zuständig (§ 54 VRPG und § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]).