(b) vor einem Entscheid in der Sache ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen. -3- 2. Mit Verfügung vom 28. September 2022 verzichtete der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats auf den Entscheid und überwies die Beschwerde vom 10. September 2022 zur Erledigung an das Verwaltungsgericht. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 nahm das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, Stellung und verzichtete auf einen Antrag. 4. Der Stadtrat Lenzburg beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 23. November 2022: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.