Die Parteientschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des DGS, Abteilung Gesundheit, vom 15. August 2022 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das DGS, Abteilung Gesundheit, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das DGS, Abteilung Gesundheit den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten