SAR 291.150). In Verfahren ohne Streitwert beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Aufwand und Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als höchstens mittel beurteilt, ebenso die Bedeutung der Sache (Zwischenentscheid). Für das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren mit Beschwerde, Eingabe vom 28. November 2022 und Replik sowie ohne Verhandlung rechtfertigt sich ein Honorar von Fr. 3'300.00 (vgl. § 6 und § 8 AnwT). Die Parteientschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.