III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Der Vorinstanz werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend gehen die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu Lasten des Staates. 2. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche die Vorinstanz zu tragen hat (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; - 17 -