Beschwerdeführers während der Pandemie) und Frage 10 (Dispense im Falle einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage) wären grundsätzlich einer psychiatrischen Begutachtung zugänglich. Sie betreffen aber im Wesentlichen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Bewilligungsvoraussetzung; deren Beurteilung obliegt dem DGS (siehe vorne Erw. 2.6) 2.8. Somit ist insgesamt kein begründeter Anlass für die angeordnete psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erkennbar. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insgesamt aufzuheben.