Frage 3 (physische und psychische Fähigkeit zur Berufsausübung) und Frage 4 (physische und psychische Erkrankungen und deren Vereinbarkeit mit der Bewilligung) können einem psychiatrischen Gutachter grundsätzlich gestellt werden. Sie sind mangels Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für eine psychische (siehe vorne Erw. 2.6) oder physische Erkrankung aber vorliegend nicht statthaft. Dies gilt im Grundsatz auch bezüglich Frage 8 (Vorbehalte hinsichtlich der Patientenbehandlung). Frage 7 (Verhalten des - 16 -