Gemäss Frage 5 (Feststellungen zu den "Praxis-Umständen vor Ort") sollen offenbar dem psychiatrischen Gutachter Praxisinspektionen übertragen werden. Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt, Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen und Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen (§ 48 Abs. 1 lit. a und b GesG). Die Übertragung der entsprechenden Aufsichtsbefugnisse an einen psychiatrischen Gutachter ist höchst fragwürdig, zumal damit weit mehr als dessen spezifisches Expertenwissen gefragt ist.