Es besteht aber kein sachlicher Grund, die Untersuchung der Vorwürfe an einen psychiatrischen Experten zu delegieren. Werden Disziplinarmassnahmen ausgesprochen, ist bei der Sanktionierung das berufliche und disziplinarische Vorleben der Medizinalperson einzubeziehen (vgl. TOMAS POLEDNA, in: AYER/KIESER/POLEDNA/SPRUMONT [Hrsg.], a.a.O., Art. 43 N 14). Eine psychiatrische Begutachtung wäre beim Beschwerdeführer angezeigt, wenn ernsthafte Zweifel bestünden, dass seine psychische Verfassung die - 14 -