Ob Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG bzw. § 24 GesG zu ergreifen sind, hat das DGS ebenfalls ohne den Beizug eines Sachverständigen zu entscheiden. Vorliegend geht es in erster Linie darum, die im Raum stehenden Vorwürfe soweit möglich abzuklären, wobei insbesondere angezeigt sein wird, die Akten des Strafverfahrens beizuziehen. Soweit der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts (§ 23 Abs. 1 VRPG) nicht nachkommt, sieht das Verfahrensrecht vor, dass dieses Verhalten frei zu würdigen ist (§ 23 Abs. 2 VRPG). Es besteht aber kein sachlicher Grund, die Untersuchung der Vorwürfe an einen psychiatrischen Experten zu delegieren.