Analog verhält es sich bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe gefälligkeitshalber Maskentragdispense und Impfunverträglichkeitsbescheinigungen ausgestellt. Entsprechende Vorhalte können in erster Linie strafrechtlich relevant und Anlass für Disziplinarmassnahmen sein. Darüber hinaus sind sie geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beinhaltet das Vorgehen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des medizinischen Berufes (ETTER, a.a.O., Art. 40 N 4).