(W ALTER FELLMANN, in: AYER/ KIESER/POLEDNA/SPRUMONT [Hrsg.], a.a.O., Art. 40 N 52). Im Hinblick auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit hat die Abteilung Gesundheit grundsätzlich nicht auf ein psychiatrisches Gutachten abzustellen. Vielmehr obliegt es ihr selbst, das Verhalten des Beschwerdeführers im Allgemeinen und gegenüber Patientinnen und Patienten im Besonderen zu würdigen und im Rahmen der Rechtsanwendung zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzung vorliegt. Das frühere Disziplinarverfahren aus dem Jahre 2013 kann dabei berücksichtigt werden.